§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen St. Sebastian Schützenbruderschaft Endorf e.V.. Er hat seinen Sitz in Sundern-Endorf und ist im Vereinsregister in Arnsberg unter der Nr. 305
eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Die St. Sebastian Schützenbruderschaft Endorf e.V. dient ausschließlich und unmittelbar christlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976.
Weiter hat die Schützenbruderschaft den Zweck, echten Heimatsinn, Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen, altes Volks- und Brauchtum wiederzubeleben und zu gestalten, insbesondere durch gemeinsames
Begehen alljährlich wiederkehrender kirchlicher Feiern und des alljährlich stattfindenden Schützenfestes. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der St. Sebastian Schützenbruderschaft Endorf e.V. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft keinen vermögensrechtlichen Anspruch
gegen die Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaftssteuer fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft erlischt
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluß des Vorstandes ist unanfechtbar.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung beschlossen wird. Beitragsfrei sind alle Mitglieder nach Vollendung des 65.
Lebensjahres sowie nachgewiesene Vollrentner auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres und der Präses. Die Mitglieder genießen auf dem Schützenfest der Bruderschaft freien Eintritt.
Die Bruderschaft kann zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten Umlagen erheben, deren Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung festgelegt
werden.
§ 7 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen.
§ 8 Präses
Der jeweilige Pfarrvikar oder Pfarrer der St. Sebastian Kirchengemeinde Endorf ist der geistliche Präses der Bruderschaft.
§ 9 Organe der Bruderschaft sind:
§ 10 Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus:
§ 11 Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Bruderschaft wird, gerichtlich und außergerichtlich, durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (unter ihnen der 1. Brudermeister oder der 2. Brudermeister)
vertreten.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand hat alle Angelegenheiten der Bruderschaft zu regeln, beruft Versammlungen ein und verwaltet das Vereinsvermögen.
§ 13 Wahlen und Amtszeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den jeweiligen Vorschlägen der Generalversammlung in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu wählen. Zur Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, für den nur noch die beiden Kandidaten aufgestellt werden, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhielten. Wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, gilt als gewählt. Wird nur ein Vorschlag gemacht, ist offene Stimmabgabe zulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für den Fall, daß infolge Abberufung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes oder Amtsniederlegung aller geschäftsführenden
Vorstandsmitglieder der gesamte geschäftsführende Vorstand neu gewählt werden muß, bleiben die neugewählten Vorstandsmitglieder nach §10.1 a), c) und e) drei Jahre im Amt, während die nach § 10.1 b)
und d) nach zwei Jahren neu zu wählen sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung einen Nachfolger bestimmen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Bruderschaft endet gleichzeitig auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 14 Vorstandssitzungen, Beschlußfähigkeit
§ 15 Abberufung des Vorstandes
Eine Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes kann durch die Generalversammlung in Fällen grober Pflichtverletzung oder nachgewiesener Unfähigkeit mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dieses gilt auch für die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder.
§ 16 Ältestenrat
Neben dem Vorstand wird ein Ältestenrat gebildet, der aus dem Präses als Vorsitzenden und vier besonders verdienten Mitgliedern (die das 65. Lebensjahr vollendet haben sollen) besteht. Die Mitglieder
werden von der Generalversammlung gewählt. Die Mitgliedschaft zum Ältestenrat erlischt nur mit der Beendigung der Mitgliedschaft zur Bruderschaft oder durch Ausschluß gemäß § 5.3. Der Ältestenrat
bildet das Ehrengericht der Bruderschaft. Der Ältestenrat entscheidet bei ihm übertragenen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Generalversammlung
§ 18 Schützenfest
Die Bruderschaft feiert in jedem Jahr ein Schützenfest. Über den Termin des Schützenfestes entscheidet die ordentliche Generalversammlung. Die Festordnung wird in jedem Jahr vom Vorstand neu beraten
und festgelegt.
Schützenkönig kann jedes volljährige Mitglied werden, das der Bruderschaft wenigstens drei Jahre angehört.
Der König ist gehalten, am Brauchtum der Schützenbruderschaft teilzunehmen.
Dies umfasst insbesondere die Teilnahme am Kirchgang, Prozessionen, Patronatsfest St. Sebastian etc.
Der König wählt sich zur Repräsentation bei Veranstaltungen, Festzügen und Brauchtumsveranstaltungen eine Person anderen Geschlechts. Das Gleiche gilt für die Paare des Hofstaats.
§ 19 Pflichten der Schützenbrüder
Jeder der Schützenbrüder hat den Beschlüssen des Vorstandes der Bruderschaft Folge zu leisten. Er hat alles, was den Zwecken der Bruderschaft zuwider ist, zu vermeiden und sich an den Festzügen der
Bruderschaft in guter Ordnung und Kleidung mit der Schützenmütze zu beteiligen. Jeder Schütze hat bei allen Angelegenheiten der Bruderschaft für Anstand und Sitte zu sorgen und für die Ehre und die
Belange der Bruderschaft einzutreten.
§ 20 Ruhen oder Auflösung der Bruderschaft
Die Bruderschaft kann ruhen oder aufgelöst werden, wenn dieses in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung vom Vorstand, Ältestenrat und 75% aller Mitglieder beschlossen wird oder
aber, wenn nur noch 10 Mitglieder vorhanden sind.
Bei Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die St. Sebastian Kirchengemeinde Endorf.
§ 21 Sonstiges
Alle in dieser Satzung nicht besonders aufgeführten Einzelheiten werden nach alter Überlieferung und den Anweisungen des Vorstandes geregelt. In strittigen Fällen ist die Entscheidung dem Ältestenrat
vorbehalten. Alle früheren Satzungen der Bruderschaft werden nach Bestätigung dieser neuen Satzung unwirksam.
Die Bruderschaft läßt jährlich zwei Hochämter halten, und zwar eines am Schützenfest und ein weiteres am Fest des hl. Sebastian, für ihre lebenden und verstorbenen Mitglieder. An der Prozession des
Fronleichnamsfestes nimmt der Vorstand geschlossen in Uniform und mit Fahnen teil. Die Witwen verstorbener Mitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Frauen lebender Mitglieder bei Festen und
Veranstaltungen der Bruderschaft.
Die Bruderschaft gewährt den Hinterbliebenen der verstorbenen Mitglieder ein einmaliges Sterbegeld, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird. Der Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld
entfällt, falls eine Aufnahme nach dem 55. Lebensjahr erfolgte.
Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. An den Beerdigungen verstorbener Mitglieder nimmt eine Fahnenabordnung und ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes teil.
§ 22 Satzungsänderung
Diese Satzung ist für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich. Satzungsänderungen können nur durch Beschluß der Generalversammlung vorgenommen werden und zwar mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.