SATZUNG
der St. Sebastian Schützenbruderschaft e.V.
in E n d o r f

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen St. Sebastian Schützenbruderschaft Endorf e.V.. Er hat seinen Sitz in Sundern-Endorf und ist im Vereinsregister in Arnsberg unter der Nr. 305 eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

Die St. Sebastian Schützenbruderschaft Endorf e.V. dient ausschließlich und unmittelbar christlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976.

Weiter hat die Schützenbruderschaft den Zweck, echten Heimatsinn, Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen, altes Volks- und Brauchtum wiederzubeleben und zu gestalten, insbesondere durch gemeinsames Begehen alljährlich wiederkehrender kirchlicher Feiern und des alljährlich stattfindenden Schützenfestes. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der St. Sebastian Schützenbruderschaft Endorf e.V. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaftssteuer fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
 

  1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der bei Minderjährigen auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben ist.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
    3. Jungmitgliedern
  3. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages.
  5. Die Namen der Mitglieder mit Geburtsdatum und Eintrittsdatum müssen in einem Bruderschaftsregister eingetragen werden.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  7. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft erkennt das Mitglied diese Satzung als für sich verbindlich an.

 

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann,
  3. durch Ausschluß.
    Aus der Bruderschaft kann ausgeschlossen werden,
    1. wer trotz Aufforderung zur Zahlung mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
    2. wer durch sein Verhalten gegen die Interessen der Bruderschaft verstößt, insbesondere, wenn er durch ungebührliches Betragen auf Veranstaltungen der Bruderschaft deren Ablauf stört,
    3. wer ohne genügenden Grund die auf ihn entfallende Wahl zum Vorstandsmitglied oder zum Mitglied eines anderen Organs der Bruderschaft ablehnt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluß des Vorstandes ist unanfechtbar.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung beschlossen wird. Beitragsfrei sind alle Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie nachgewiesene Vollrentner auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres und der Präses. Die Mitglieder genießen auf dem Schützenfest der Bruderschaft freien Eintritt.
Die Bruderschaft kann zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten Umlagen erheben, deren Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung festgelegt werden.

 

 

§ 7 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen.

 

 

§ 8 Präses

Der jeweilige Pfarrvikar oder Pfarrer der St. Sebastian Kirchengemeinde Endorf ist der geistliche Präses der Bruderschaft.

 

 

§ 9 Organe der Bruderschaft sind:
 

  1. der Vorstand
  2. die Generalversammlung
  3. der Ältestenrat

 

 

§ 10 Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus:
 

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
    1. dem l. Brudermeister
    2. dem 2. Brudermeister
    3. dem Schriftführer und Rendanten
    4. dem Adjutanten
    5. dem Kassierer
  2. dem erweiterten Vorstand
    1. Schützenkönig
    2. 4 Fähnriche
    3. 4 Jungfähnriche
    4. 10 Mitglieder, von denen drei Jungschützen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sein sollen.

 

 

§ 11 Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Bruderschaft wird, gerichtlich und außergerichtlich, durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (unter ihnen der 1. Brudermeister oder der 2. Brudermeister) vertreten.

 

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat alle Angelegenheiten der Bruderschaft zu regeln, beruft Versammlungen ein und verwaltet das Vereinsvermögen.

  1. der 1. Brudermeister führt die Bruderschaft
  2. der 2. Brudermeister ist der Stellvertreter des 1. Brudermeisters
  3. der Schriftführer hat in allen Versammlungen die Protokolle zu führen, alle schriftlichen Arbeiten der Bruderschaft zu erledigen und als Rendant die Geldgeschäfte der Bruderschaft zu führen. Er hat der Generalversammlung den Jahresabschluß vorzulegen. Er erhält für seine Tätigkeit ein Entgelt, das von der Generalversammlung festgelegt wird.
  4. dem Kassierer obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge
  5. der Adjutant hat seine Aufgaben nach Anweisung des 1. Brudermeisters auszuführen
  6. der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, alle sonstigen anfallenden Aufgaben mit zu erledigen

 

§ 13 Wahlen und Amtszeit des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den jeweiligen Vorschlägen der Generalversammlung in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu wählen. Zur Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, für den nur noch die beiden Kandidaten aufgestellt werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, gilt als gewählt. Wird nur ein Vorschlag gemacht, ist offene Stimmabgabe zulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für den Fall, daß infolge Abberufung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes oder Amtsniederlegung aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der gesamte geschäftsführende Vorstand neu gewählt werden muß, bleiben die neugewählten Vorstandsmitglieder nach §10.1 a), c) und e) drei Jahre im Amt, während die nach § 10.1 b) und d) nach zwei Jahren neu zu wählen sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung einen Nachfolger bestimmen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Bruderschaft endet gleichzeitig auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

 

§ 14 Vorstandssitzungen, Beschlußfähigkeit
 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Brudermeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Brudermeister, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 13 Mitglieder anwesend sind, wovon mindestens 3 dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 15 Abberufung des Vorstandes

Eine Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes kann durch die Generalversammlung in Fällen grober Pflichtverletzung oder nachgewiesener Unfähigkeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dieses gilt auch für die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 16 Ältestenrat

Neben dem Vorstand wird ein Ältestenrat gebildet, der aus dem Präses als Vorsitzenden und vier besonders verdienten Mitgliedern (die das 65. Lebensjahr vollendet haben sollen) besteht. Die Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Mitgliedschaft zum Ältestenrat erlischt nur mit der Beendigung der Mitgliedschaft zur Bruderschaft oder durch Ausschluß gemäß § 5.3. Der Ältestenrat bildet das Ehrengericht der Bruderschaft. Der Ältestenrat entscheidet bei ihm übertragenen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 17 Generalversammlung
 

  1. Alljährlich ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen, zu der der Vorstand durch Bekanntmachung in der Tagespresse (Westfalenpost und Rundschau) und durch Aushang an der örtlichen Informationstafel, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen, einladen muß.
    Die Fristen betragen: Bei der ordentlichen Generalversammlung eine Woche, bei der außerordentlichen Generalversammlung zwei Wochen.
  2. Die Einladung muß enthalten:
    1. die Tagesordnung
    2. den Versammlungsort
    3. das Datum
  3. Die Generalversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes sowie 50 weiteren ordentlichen Mitgliedern der Bruderschaft.
  4. Sollte die Generalversammlung nicht beschlußfähig sein, so ist in zwei Wochen eine neue Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder und der übrigen Mitglieder beschlußfähig ist.
  5. Die Generalversammlung ist berechtigt, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, nachdem die Kasse zuvor von zwei Kassenprüfern, die von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt wurden, geprüft worden ist.
  6. Außerordentliche Generalversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes oder von 20% der Mitglieder gefordert werden. Die Einberufung muß unter Angabe des Grundes erfolgen.
  7. Abstimmungen können geheim oder öffentlich sein.
  8. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 18 Schützenfest

Die Bruderschaft feiert in jedem Jahr ein Schützenfest. Über den Termin des Schützenfestes entscheidet die ordentliche Generalversammlung. Die Festordnung wird in jedem Jahr vom Vorstand neu beraten und festgelegt.
Schützenkönig kann jedes volljährige Mitglied werden, das der Bruderschaft wenigstens drei Jahre angehört.
Der König ist gehalten, am Brauchtum der Schützenbruderschaft teilzunehmen.
Dies umfasst insbesondere die Teilnahme am Kirchgang, Prozessionen, Patronatsfest St. Sebastian etc.
Der König wählt sich zur Repräsentation bei Veranstaltungen, Festzügen und Brauchtumsveranstaltungen eine Person anderen Geschlechts. Das Gleiche gilt für die Paare des Hofstaats.

 

 

§ 19 Pflichten der Schützenbrüder

Jeder der Schützenbrüder hat den Beschlüssen des Vorstandes der Bruderschaft Folge zu leisten. Er hat alles, was den Zwecken der Bruderschaft zuwider ist, zu vermeiden und sich an den Festzügen der Bruderschaft in guter Ordnung und Kleidung mit der Schützenmütze zu beteiligen. Jeder Schütze hat bei allen Angelegenheiten der Bruderschaft für Anstand und Sitte zu sorgen und für die Ehre und die Belange der Bruderschaft einzutreten.

 

 

§ 20 Ruhen oder Auflösung der Bruderschaft

Die Bruderschaft kann ruhen oder aufgelöst werden, wenn dieses in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung vom Vorstand, Ältestenrat und 75% aller Mitglieder beschlossen wird oder aber, wenn nur noch 10 Mitglieder vorhanden sind.
Bei Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die St. Sebastian Kirchengemeinde Endorf.

 

 

§ 21 Sonstiges

Alle in dieser Satzung nicht besonders aufgeführten Einzelheiten werden nach alter Überlieferung und den Anweisungen des Vorstandes geregelt. In strittigen Fällen ist die Entscheidung dem Ältestenrat vorbehalten. Alle früheren Satzungen der Bruderschaft werden nach Bestätigung dieser neuen Satzung unwirksam.
Die Bruderschaft läßt jährlich zwei Hochämter halten, und zwar eines am Schützenfest und ein weiteres am Fest des hl. Sebastian, für ihre lebenden und verstorbenen Mitglieder. An der Prozession des Fronleichnamsfestes nimmt der Vorstand geschlossen in Uniform und mit Fahnen teil. Die Witwen verstorbener Mitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Frauen lebender Mitglieder bei Festen und Veranstaltungen der Bruderschaft.
Die Bruderschaft gewährt den Hinterbliebenen der verstorbenen Mitglieder ein einmaliges Sterbegeld, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird. Der Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld entfällt, falls eine Aufnahme nach dem 55. Lebensjahr erfolgte.
Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. An den Beerdigungen verstorbener Mitglieder nimmt eine Fahnenabordnung und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes teil.

 

 

§ 22 Satzungsänderung

Diese Satzung ist für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich. Satzungsänderungen können nur durch Beschluß der Generalversammlung vorgenommen werden und zwar mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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